
Kinderfreibeträge
Vorab eine gute Nachricht: Der Kinderfreibetrag wurde jetzt auf 7.356 Euro angehoben. Für die Betreuung dürfen bis zu 6.000 Euro angegeben werden. Außerdem dran denken: Wenn Sie volljährige Kinder, für die es kein Kindergeld mehr gibt, finanziell unterstützen, können Sie das als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Berufsbedingte Ausgaben
Am meisten schlägt bei vielen die Fahrt zum Arbeitsplatz zu Buche. 30 Cent pro Kilometer werden berechnet, einerlei ob Sie die mit dem Rad, dem Auto oder dem Bus zurücklegen. Wer ein Arbeitszimmer hat und es zu 90 Prozent dafür nutzt, darf die Kosten vollständig angeben. Wer den Wohnort berufsbedingt wechselt, profitiert von einem höheren Pauschalbetrag für den Umzug: 764 Euro.
Alleinerziehende
Für sie gibt es einen Entlastungsbetrag von 1.908 Euro. Für jedes zweite und weitere Kind zusätzlich 240 Euro. Aber Vorsicht: Es dürfen keine weiteren Erwachsenen im Haushalt leben, etwa Mutter, Lebensgefährte oder Kinder, die älter als 25 Jahre sind und für die es kein Kindergeld mehr gibt.
Spenden und Kirchensteuer
Wer spendet, kann die Summe komplett steuerlich absetzen, allerdings nur, wenn sie 20 Prozent des Einkommens nicht überschreitet. Was darüber hinausgeht, wird ins nächste Jahr übertragen. Übrigens: Auch die Kirchensteuer zählt als Sonderausgabe und senkt die Steuerlast.
Rund um den Haushalt
Egal, ob Sie Handwerker, Babysitter, Putzkräfte beschäftigen – deren Lohn, wenn er per Überweisung bezahlt wurde, ist absetzbar. Auch größere Reparaturen können Sie bei der Erklärung angeben.