Die Erbschaft – Richtig vererben und erben

Die Erbschaft – Richtig vererben und erben

Überlegen Sie gemeinsam mit Kindern und Enkeln, wer wieviel erben wird© iStock/JackF

Es ist furchtbar, wenn ein geliebter Mensch stirbt. Ebenso furchtbar sind allerdings Streitigkeiten um die Erbschaft: Geschwister, die sich mit Anwälten beharken, Enkel, die sich bis aufs Blut verfeinden. Viele Familien in Deutschland sind wegen des lieben Geldes zerstritten. Solchen Dramen kann der Erblasser vorbeugen, wenn er einige Grundregeln bei der Erbschaft beachtet. Zum Beispiel beim Vererben einer Lebensversicherung.

Häufige Fehler bei der Erbschaft

Ein grober Fehler: Ungenauigkeiten bei den Bezugsberechtigten. Wer nur „die Erben“ oder „der Ehepartner“ in den Versicherungsvertrag schreibt und meint, damit sei für die Erbschaft alles geregelt, der irrt. Die Angabe „die Erben“ im Vertrag führt dazu, dass sämtliche ermittelte Erben Anspruch auf die Versicherungsleistung hätten. Präziser sollte von „gesetzlichen Erben“ gesprochen werden: Dann sind nur die Personen bezugsberechtigt, die auch nach der gesetzlichen Erbfolge Erben sind, also Eltern, Kinder und Enkel.

Ein weiterer häufiger Streitfall: Der Versicherungsnehmer heiratet nach einer Scheidung erneut und erklärt nicht klar, welcher Ehepartner das Geld erhalten soll. In der Regel bekommt dann derjenige das Geld, der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses verheiratet war.

Regelungen für die Erbschaft regelmäßig prüfen

Der oder die Bezugsberechtigten sollten immer mit Namen und Geburtsdatum in den Versicherungsschein eingetragen werden. Ebenso sollte der Erblasser regelmäßig prüfen, ob die Bezugsberechtigten noch die richtigen sind. Wer nach einer Scheidung ein zweites Mal heiratet oder die Kinder der neuen Partnerin oder des neuen Partners berücksichtigen will, sollte das im Vertrag vermerken lassen – schriftliche Mitteilung an den Versicherer reicht.

Kinder oder Ehepartner von der Erbschaft ausschließen

Das Erbschaftsrecht unterscheidet generell zwischen widerruflichem und unwiderruflichem Bezugsrecht. Der unwiderruflich Bezugsberechtigte hat auf jeden Fall Anspruch auf die Versicherungsleistung. Dieser Anspruch kann ihm auch nicht gegen seinen Willen aberkannt werden, sondern nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung. Beim unwiderruflichen Bezugsrecht ist auch im Falle einer Privatinsolvenz des Versicherungsnehmers das Geld vor dem Insolvenzverwalter sicher.

Häufiger wird in Testamenten allerdings das widerrufliche Bezugsrecht gewählt – so kann der Versicherte die Bezugsberechtigten so oft ändern, wie er will. So lassen sich Kinder ebenso aus der Erbschaft streichen wie Ehepartner. Die Formulierung „eheliche Kinder“ im Vertrag garantiert, dass nur die eigenen Kinder in den Genuss der Erbschaft kommen. Ein widerrufliches Bezugsrecht kann jederzeit in ein unwiderrufliches Recht geändert werden.

Versicherungsnehmer sollten sich zudem mit einem gewünschten Begünstigten über Kreuz versichern – so können bei der Erbschaft Steuern gespart werden. Wenn beispielsweise der Ehemann eine Lebensversicherung auf das Leben der Frau abschließt, ist er im Todesfall der Begünstige und erhält die vorher vereinbarte Kapitalauszahlung. Die Ehefrau verfährt ebenso und versichert das Leben ihres Mannes. Im Falle seines Todes bekommt sie das Geld. Das so ausgezahlte Geld ist erbschaftsteuerfrei. Der jeweils andere muss sich allerdings mit dieser Regelung einverstanden erklären.

Problemfall: Vererben von Immobilien

Das Vererben von Immobilien führt immer wieder zu Ärger. Haus und Eigentumswohnung lassen sich eben nicht nur an das älteste Kind vererben – alle Geschwister haben ein Recht auf ihren Pflichtteil. Der eingesetzte Erbe müsste also die anderen auszahlen. Auch dem Ehepartner kann man eine Immobilie schlecht allein hinterlassen, wenn der Erblasser nicht zusätzlich über genügend Mittel verfügt, um die Ansprüche der Kinder zu erfüllen.

Die einfachste Lösung für Ehepaare ist das sogenannte Berliner Testament – ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Ohne ein Testament zählt eine Immobilie zur Erbmasse, die entsprechend der gesetzlichen Erbfolge auf alle Erben gleichmäßig verteilt wird. Beispiel: Ein Haus gehört beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen. Bei einem Todesfall bleiben der Partner und zwei Kinder zurück. Von der zu vererbenden Hälfte bekommt der Partner die Hälfte, er besitzt dann also drei Viertel. Das andere Viertel verteilt sich auf die Kinder. Die Hinterbliebenen bilden eine Erbengemeinschaft, die jede Entscheidung gemeinsam treffen muss – sei es Vermietung, Verkauf oder sogar eine Renovierung. Eine Situation, die schnell Ärger herauf beschwört.

Dem kann durch eine sogenannte Teilungsanordnung im Testament vorgebeugt werden. Voraussetzung dafür ist, dass neben dem Haus noch andere Vermögenswerte wie Wertpapiere vorhanden sind. Dann muss genau bestimmt werden, wer bei einer Erbschaft was bekommt. Der Partner das Haus und die Kinder die Aktien, zum Beispiel. Dabei müssen alle Teile den gleichen Wert haben.

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