
Streupflicht im Winter: Von der Kommune zum Eigentümer zum Mieter
Eigentlich sind die Kommunen in der Pflicht, öffentliche Gehwege von Eis und Schnee zu räumen, meist übertragen sie aber diese Pflichten auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke. Ihrerseits können Eigentümer und Vermieter diese Pflichten auf die Mieter abwälzen. Das geht aber nur per Mietvertrag oder Hausordnung: Eine formlose Benachrichtigung – etwa ein Aushang im Hausflur – reicht nicht. Ist die Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß auf den Mieter übertragen worden, haftet dieser dann auch für einen Schaden – beispielsweise bei einem Sturz auf glattem Boden.
Räumpflicht im Winter: Ein Meter genügt
Wer die Räumpflicht im Winter hat, muss für einen rutschfesten Durchgang von mindestens einem Meter Breite sorgen. So muss also nicht unbedingt der gesamte Fußweg geräumt und gestreut werden; es genügt, wenn zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeigehen können.
Wann gilt die Streupflicht im Winter?
Ob Eigentümer oder Mieter: In den allgemeinen Verkehrszeiten (in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr, am Wochenende ab 9 Uhr) müssen die Gehwege gefahrlos genutzt werden können. Dauern die Schneefälle nach 20 Uhr weiter an, muss bis 7 Uhr am folgenden Morgen geräumt werden.Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Stürzen
Wenn die Streupflicht im Winter vernachlässigt wird und es zu einem Sturz kommt, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, eventuell kann sogar eine Klage wegen fahrlässiger Körperverletzung die Folge sein.Granulat oder Salz bei der Streupflicht im Winter?
Granulat und Salz sind die gebräuchlichsten Mittel, um der Streupflicht im Winter nachzukommen. Viele Kommunen schränken allerdings den privaten Einsatz von Salz aus Umweltschutzgründen stark ein oder verbieten ihn ganz. Am besten holen Sie Informationen bei der Stadt oder der Gemeinde über entsprechende Vorschriften ein.