Streupflicht im Winter: Wer ist bei Eis und Schnee zuständig?
In der Regel kümmern sich Hausbesitzer und Vermieter um die Streupflicht im Winter

Der Gehweg muss von Schnee und Eis befreit werden, um Unfälle zu vermeiden.
Schnee und Eis – ein prächtiges Wintermärchen, das aber auch einige Pflichten mit sich bringt. Zum Beispiel die Streupflicht im Winter. Lesen Sie hier alles über diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht
Streupflicht im Winter: Von der Kommune zum Eigentümer zum Mieter
Eigentlich sind die Kommunen in der Pflicht, öffentliche Gehwege von Eis und Schnee zu räumen, meist übertragen sie aber diese Pflichten auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke. Ihrerseits können Eigentümer und Vermieter diese Pflichten auf die Mieter abwälzen. Das geht aber nur per Mietvertrag oder Hausordnung: Eine formlose Benachrichtigung – etwa ein Aushang im Hausflur – reicht nicht. Ist die Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß auf den Mieter übertragen worden, haftet dieser dann auch für einen Schaden – beispielsweise bei einem Sturz auf glattem Boden.
Räumpflicht im Winter: Ein Meter genügt
Wer die Räumpflicht im Winter hat, muss für einen rutschfesten Durchgang von mindestens einem Meter Breite sorgen. So muss also nicht unbedingt der gesamte Fußweg geräumt und gestreut werden; es genügt, wenn zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeigehen können.
Wann gilt die Streupflicht im Winter?
Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Stürzen
Granulat oder Salz bei der Streupflicht im Winter?
Granulat und Salz sind die gebräuchlichsten Mittel, um der Streupflicht im Winter nachzukommen. Viele Kommunen schränken allerdings den privaten Einsatz von Salz aus Umweltschutzgründen stark ein oder verbieten ihn ganz. Am besten holen Sie Informationen bei der Stadt oder der Gemeinde über entsprechende Vorschriften ein.