
Die wichtigsten Urteile für Balkon, Terrasse und Garten: Was ist erlaubt und was nicht?
Grillen auf Balkonien?
Ja, das ist erlaubt. Es sei denn, es ist im Mietvertrag ausdrücklich verboten. Allerdings dürfen die Nachbarn nicht belästigt werden, es darf zum Beispiel kein starker Rauch entstehen, sonst droht bei Anzeige ein Bußgeld.
Urteil LG Essen, Az.: 10 S 438/01
Kräftig feiern auf der Gartenparty?
In einem Fall, der vor Gericht landete, lud ein Mann zu einer Gartenparty ein. Das Rasenstück war von Mietshäusern umgeben, in denen er selbst auch wohnte. Er feuerte den Holzkohlegrill an, der Qualm staute sich in dem Hof und zog bei den Mietern in die Wohnungen. Die Party ging bis in die Nacht und die Hausbewohner fühlten sich massiv gestört. Er musste dafür ein Bußgeld zahlen.
Urteil OLG Düsseldorf, Az.: 5 Ss (OWi) 149/95
Wie oft darf man grillen?
Also, ein Mal pro Woche grillen ist doch im Sommer ganz normal? Richter in Bonn sahen das anders: ein Mal pro Monat von April bis September mit vorheriger Ankündigung – nur das müssen die Nachbarn ertragen. Das Landgericht Stuttgart war noch strenger und beschränkte das Grillen gar auf ganze drei Mal im gesamten Jahr (Az.: 10 T 359/96). Der einzige Tipp hier: miteinander reden und auf Gas- oder Elektro-Grill umsteigen.
Urteil AG Bonn, Az.: 6 C 545/96
Pavillon oder Laube – was geht, was nicht?
Einen Zeltpavillon dürfen Sie auf der Terrasse aufstellen. Das hatte auch der Mieter eines Reihenhauses getan. Der Vermieter verlangte von ihm, den Pavillon wieder abzubauen. Die Begründung: Sommerlauben und ähnliche Aufbauten seien verboten. Die Richter entschieden für den Mieter. Der Pavillon sei nicht fest verankert und diene als Sonnenschutz.
Urteil LG Hamburg, Az.: 311 S 40/07
Gartenzwerge sind Geschmacksache?
Gartenzwerge wohin das Auge reicht in Nachbars Garten. Wer die einfach scheußlich findet, muss sie trotzdem erdulden. Das gilt im Übrigen aber nicht für die Wichtel, die obszöne Bewegungen oder Beleidigungen nachstellen. Dann kann man vom Gartenzwerg-Liebhaber verlangen, dass er sie aus dem Garten entfernt.
Urteil AG Grünstadt, Az.: 2a C 334/93
Kinder dürfen beim Spielen Lärm machen?
Sie spielen und toben, im Garten oder auf den Bolzplätzen. Das ist toll, und sie dürfen dabei natürlich auch Lärm machen. Der gehört schließlich dazu. Anwohner von Spielplätzen und Nachbarn müssen ihn dulden, das haben Richter so entschieden.
Urteil AG Köln, Az.: 220 C 275/92
Blühende Landschaften in Balkonkästen?
Mieter dürfen auf ihrem Balkon grundsätzlich innen und außen Kästen bepflanzen. Allerdings müssen die gut gesichert und windfest sein. Und Ranken müssen regelmäßig zurückgeschnitten werden, damit sie nicht beim Nachbarn landen.
LG Hamburg, Az.: 316 S 79/04
Nachtruhe ab 22 Uhr?
Es gibt dazu tatsächlich ein Urteil. Um 22 Uhr ist Schluss. Aber: wenn die Party dann ins Haus verlegt wird, darf das Fenster zum Lüften aufbleiben.
LG Frankfurt a. M., Az. 2/21 O 424/88