Mietpreiserhöhung: So wehren Sie sich

Mietpreiserhöhung: So wehren Sie sich

Sie haben eine bezahlbare Wohnung gefunden, doch plötzlich soll die Miete erhöht werden? Das müssen Sie nicht in jedem Fall hinnehmen! Das sagt das Mietrecht zu einer Mieterhöhung: 

Mietpreiserhöhung? Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Wir klären auf!© fotolia
Mietpreiserhöhung? Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Wir klären auf!

Neue Türen, Fliesen im Bad oder eine Energiespar-Heizung: Es gibt viele Gründe, warum die Miete sich plötzlich erhöhen kann. Doch auch, ohne etwas zu sanieren oder modernisieren, ziehen immer mehr Vermieter die Kosten bei ihren Bestandsmietern an. Aber dürfen sie das einfach so?

Mietpreiserhöhung nach Sarnierung: Nicht mehr als elf Prozent

Nach einer Sarnierung bzw. Modernisierung können die Kosten auf die Mieter umgelegt werden. Die Maßnahmen müssen aber die Wohnqualität steigern oder energiesparend sein, so dass normale Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen nicht dazugehören. Insgesamt dürfen aber nur maximal elf Prozent der Kosten pro Jahr auf die Miete draufgeschlagen werden. Sowohl die Sarnierung inklusive Details (Dauer, Umfang, etc). als auch die Mieterhöhung müssen vorher durch den Vermierter angekündigt werden. 

Sonderkündigungsrecht

Im Fall einer Mietpreiserhöhung im Ramen einer Modernisierung hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht. Sobald der Mieter Kenntnis von der Modiernisierungserhöhung hat, kann er das Mietverhältnis zum Ende des Folgemonats, mit Wirkung zum darauffolgenden Monat zu kündigen. Beispiel: Sie erhalten die Modernisierungserhöhung am 24. September, erfolgt die Kündigung fristgerecht zum 31. Oktober. Diese wird zum 30. November wirksam. Die Einhaltung der Frist ist also wichtig!  

Es kommt auf den Mietspiegel an

Bei einer generellen Mietpreiserhöhung muss sich der Vermieter immer nach dem Mietspiegel richten. Dieser gibt Auskunft darüber, welche Mieten in Ihrem Ort üblich sind. Das Dokument bekommen Sie beim Mieterverein, bei „Haus und Grund“ oder bei der Stadtverwaltung. Liegt die Forderung deutlich über dem Mietspiegel, können Sie als Mieter gegen die Mieterhöhung Widerspruch einlegen.

Mietpreiserhöhung: Wie viel darf die Miete erhöht werden?

Liegen zwischen Ihrem Einzug oder der letzten Mietpreiserhöhung weniger als 15 Monate, ist die Forderung unwirksam. Außerdem gibt es die so genannte Kappungsgrenze. Das bedeutet: Die Kosten dürfen nicht auf einen Schlag auf die ortsübliche Miete angehoben werden, die maximal zulässige Mieterhöhung beträgt 20 Prozent. In angespannten Wohnlagen, beispielsweise in Großstädten, darf die Erhöhung nicht mehr als 15 Prozent betragen.

Zwei Monate als Überlegungsfrist

Der Vermieter benötigt für die Mietpreiserhöhung Ihre Zustimmung. Diese müssen Sie ihm geben, wenn die drei relevanten Faktoren Mietspiegel, die 15-Monats-Sperrfrist und die Kappungsgrenze beachtet wurden. Um dies genau zu überprüfen, haben Sie zwei Monate Zeit. Stimmen Sie der Mieterhöhung nicht zu, hat der Vermieter wiederum drei Monate Zeit, zu klagen. Tut er dies nicht, verfällt seine Forderung.

Mietpreiserhöhung nach Vermieterwechsel

Erstmal heißt es aufatmen, denn der neue Vermieter darf bestehend Mietverträge weder ändern noch kündigen. Aber: Wenn die letzte Mieterhöhung mehr als ein Jahr zurückliegt, dann darf er die Miete erhöhen.

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