Kinobesuch trotz Krankschreibung? Kein Zwang zur Bettruhe

Kinobesuch trotz Krankschreibung? Kein Zwang zur Bettruhe

Wer krankgeschrieben ist, muss nicht grundsätzlich auch das Bett hüten. Je nach Art und Schwere der Krankheit darf sogar eingekauft oder gar ins Theater gegangen werden. Einige wichtige Regeln sollten Sie jedoch beachten, damit Sie Ihrem Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund liefern.

Auch mit einem Beinbruch muss man nicht die ganze Zeit zu Hause hocken.© iStock
Auch mit einem Beinbruch muss man nicht die ganze Zeit zu Hause hocken.

Arbeitnehmer sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Arbeitgeber unverzüglich über einen krankheitsbedingten Arbeitsausfall zu informieren. Dies sollte gleich bei Arbeitsbeginn am ersten Krankheitstag und noch vor dem Arztbesuch passieren. Teilweise gibt es zur Krankmeldung Regelungen im Arbeitsvertrag. 

Attest beim Arbeitgeber vorlegen

Bei einer Erkrankung von mehr als drei Kalendertagen ist spätestens am nächsten (also vierten) Tag ein ärztliches Attest vorzulegen. Daraus muss auch die voraussichtliche Dauer der Fehlzeit hervorgehen. Der Arbeitgeber darf aber eine frühzeitigere Vorlage des Attestes verlangen. Wer sich zu spät krankmeldet oder ein Attest zu spät einreicht, riskiert eine Abmahnung, schlimmstenfalls sogar die Kündigung. 

Kranke müssen nicht unbedingt im Bett bleiben

Die Entscheidung darüber, was Krankgeschriebene konkret tun dürfen, hängt daher vom Attest und der Empfehlung des behandelnden Arztes ab. Es spricht nichts dagegen, Einkäufe im Supermarkt zu erledigen oder an der frischen Luft spazieren zu gehen. Sogar Restaurant-, Theater- oder Kinobesuche sind – abhängig von der Krankheit – guten Gewissens erlaubt: So steht mit einem gebrochenen Arm einem gemütlichen Lokalbesuch nichts im Wege, mit einer akuten Bronchitis hingegen sind Raucherklubs oder -restaurants besser zu meiden.

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