
Minijobs kennt jeder, Minijobs nicht unbedingt. Anders als beim Minijob zahlt man dabei in die Sozialversicherung ein und erwirbt auch – und das ist wichtig – Rentenansprüche. Da sich die Einkommensgrenze für Midi-Jobber im Zuge der Rentenreform am 1. Juli nach oben verschiebt, gelten ab sofort mehr als 3,5 Millionen Beschäftigte in Deutschland als Midi-Jobber.
Verdienst-Höchstgrenze für Midijobber angehoben
Bisher durften Beschäftigte mit einem Midijob zwischen 450,01 und 850 Euro im Monat verdienen. Ab sofort liegt die Obergrenze bei 1.300 Euro. Dabei ist es aber erlaubt, die monatliche Verdienst-Höchstgrenze gelegentlich zu überschreiten, so lange das Monatseinkommen im Jahresdurchschnitt unter 1.300 Euro liegt.
Sozialabgaben bei Midijob geringer
Anders als bei den Mini-Jobs müssen bei einem Midi-Job Sozialabgaben gezahlt werden. Die sind bei Midi-Jobs allerdings geringer als bei einem normalen Teilzeit- oder Vollzeit-Arbeitsverhältnis. Und das ist durchaus positiv. Wer nämlich bisher zwischen 850 Euro und 1.300 Euro verdient hat, muss nun nicht mehr die vollen Sozialabgaben bezahlen, sondern nur noch den Betrag, der individuell anhand des tatsächlichen Verdienstes berechnet wird. Man hat also ab sofort mehr Netto vom Brutto. Achtung! Wer neben einer sozialversicherungspflichtigen Stelle zusätzlich in einem Midi-Job-Verhältnis arbeitet, hat keinen Anspruch auf diese Vorteile.
Rentenansprüche
Die Rentenreform regelt, dass Midi-Jobber bei vergünstigten Sozialabgaben trotzdem die vollen Rentenansprüche haben. Das heißt, dass sie zwar weniger einzahlen, aber trotzdem im Alter nicht weniger Geld zur Verfügung haben. Davon profitieren Beschäftigte, die bisher in einem „normalen“ Arbeitsverhältnis beschäftigt waren. Und das sind zu 70 Prozent Frauen, die häufig in Gastronomie oder Einzelhandel arbeiten.
Krankengeld
Anders als beim Mini-Job müssen Beschäftigte mit Midi-Job selbst Krankenversicherungsbeiträge zahlen, können also nicht z. B. in einer Familienversicherung bleiben. Midi-Jobber haben wie Mini-Jobber Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Darüber hinaus besteht bei Midi-Jobbern aber auch Anspruch auf Krankengeld, das bis zu 78 Wochen von der Krankenversicherung gezahlt wird.
Urlaubstage
Beschäftigte mit Midi-Jobs unterscheiden sich im Arbeitsrecht grundsätzlich nicht von Vollzeitbeschäftigten. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind das 20 Urlaubstage im Jahr.
Und was ist mit den Steuern?
Ist der Midi-Job die erste Tätigkeit, wird immer die „normale“ Steuerklasse bei der Steuererklärung angewendet. Mit Steuerklasse I (1) bis IV (4) ist der Midi-Job dann teilweise sogar steuerfrei. Mit Steuerklasse V (5) oder VI (6) wird die Lohnsteuer fällig. Ein Beschäftigungsverhältnis gilt automatisch als Midi-Job, sobald das Einkommen geringer ist als 1.300 Euro im Monat. Man muss nichts tun.
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