Wo müssen Gemeinden bei Eisglätte streuen? Wer zahlt, wenn ich auf der Straße ausrutsche? Und welche Pflichten haben Mieter? Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um die kalte Jahreszeit!
Wenn der Schnee draußen alles weiß und winterlich schmückt, sieht das zwar wunderschön aus – allerdings bringt der Winter mit Eis und Klirrtemperaturen auch jede Menge Pflichten mit sich. Gut, wenn man die wichtigsten Urteile kennt …
Wer muss die Gehwege vor dem Haus von Schnee befreien?
Die Räumpflicht im Winter hat der Vermieter oder Eigentümer. Selbst wenn er das Streuen oder Kehren den Mietern übertragen hat, bleibt er mitverantwortlich und muss überwachen, ob die Mieter ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. OLG Köln, Az.: 19 U 37/95, OLG Dresden,
Az.: 7 U 905/96
Der Vermieter kann per Mietvertrag die Mieter verpflichten, abwechselnd Schnee zu räumen. Eine nachträgliche Änderung des Mietvertrages oder der Hausordnung ohne Zustimmung des Mieters geht nicht. Und ein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter oder immer die Erdgeschossmieter Schnee räumen müssen, ist auch nicht rechtens. OLG Frankfurt, Az.: 16 U 123/87, LG Stuttgart, Az.: 5 S 210/87
Muss ich wirklich schon ab 6 Uhr morgens räumen?
Wann Schnee zu räumen ist, richtet sich in erster Linie nach der örtlichen Straßenreinigungssatzung. In der Regel allerdings beginnen die Winterpflichten mit Einsetzen des Morgen-Verkehrs, das heißt ab 7 Uhr, und sie enden gegen 20 Uhr. OLG Düsseldorf, Az.: 24 U 143/99
Wie warm muss der Vermieter die Heizung einstellen?
Das ist von Raum zu Raum unterschiedlich. Doch generell sind sich die Richter weitgehend einig, dass in Wohnräumen tagsüber Temperaturen von mindestens 22 Grad erreichbar sein müssen. Allerdings nicht rund um die Uhr, sondern nur von 6 bis 23 Uhr. Bei Nachtsenkung reichen während dieser Zeit 18 Grad. LG Berlin, Az.: 64 S 266/97
Ab wann muss ich meinem Chef eine Krankschreibung bringen?
Schon bei einem einzelnen Fehltag kann der Chef eine Krankschreibung verlangen. Tut er das nicht, gilt: Spätestens am vierten Krankheitstag muss eine entsprechende Bescheinigung eines Arztes vorgelegt werden. LAG Köln, Az.: 3 Sa 597/11
Zahlt die Versicherung, wenn ich mit Sommerreifen verunglücke?
Nein. Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen unterwegs ist, riskiert sogar seinen Versicherungsschutz! Zwar zahlt die Versicherung Schäden am fremden Eigentum, aber nicht die am eigenen Auto. OLG Frankfurt/M., Az.: 3 U 186/02
Müssen Gemeinden jeden öffentlichen Parkplatz streuen?
Nein, müssen sie nicht. Es besteht nur eine Streupflicht, wenn es sich um einen belebten Parkplatz handelt bzw. um eine Stelle, an der die Autofahrer nicht mit ein paar Schritten den gestreuten Bürgersteig erreichen können. LG Bielefeld, Az.: 8 O 225/05
Kann ich einen Autofahrer anzeigen, der mich bespritzt?
Nein. Denn: Autofahrer sind nicht verpflichtet, Pfützen innerorts langsam zu durchfahren, um Fußgänger zu schützen. Bremsmanöver vor Wasserlachen seien eine zu große Unfallgefahr – und permanentes Schritttempo im Stadtverkehr eine zu große Verkehrsbehinderung, so die Richter. LG Itzehoe, Az.: 1 S 186/10
Was, wenn ich in öffentlichen Gebäuden ausrutsche?
Wer dort auf hereingetragenem Schneematsch ausrutscht und sich verletzt, kann keinen dafür verantwortlich machen. Der Hausherr erfüllt seine Pflicht, indem er eine Fußmatte auslegt. LG Coburg, Az.: 12 O 839/04
Wer haftet, wenn ich mit meinem Rad auf Streugut hinfalle?
Niemand. Richter entschieden, dass Gemeinden Streugut nicht vor Ende April wegkehren müssen. LG München, Az.: 26 O 19348/05
Was kann ich machen, wenn der Flug wegen Schnee ausfällt?
Nicht viel. Denn wer im Winter einen Flug bucht, muss mit witterungsbedingten Flugausfällen rechnen. Auch wenn ein Flughafen wegen Schnee geschlossen wird, haben Passagiere keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Reiseveranstalter muss allerdings für die Dauer der Verzögerung den Reisepreis anteilig erstatten. AG Rostock, Az.: 47 C 240/10
Krieg ich Geld zurück, wenn kein Schnee am Skiort ist?
Nein. In der Regel muss man trotz ausgefallener Skitage aufgrund von mangelndem Schnee den vollen Reisepreis zahlen. Denn die grüne Piste zählt zum „allgemeinen Lebensrisiko“ – eine Ausnahme gilt nur, wenn gezielt mit der Schneesicherheit des Urlaubsorts geworben wurde. LG Frankfurt, Az.: 2 24 S 480/89
Was kann ich tun, wenn der Skilift außer Betrieb ist?
Wenn die Gondelbahn an den meisten Urlaubstagen nicht in Betrieb ist, kann man die Reise kostenlos stornieren. Das gilt zumindest dann, wenn im Reisekatalog der Skilift angepriesen ist. AG Münster, Az.: 59 C 2377/03
Vorsicht beim Schlittenfahren
So schön Rodeln auch ist: Verliert man dabei die Kontrolle über sein Gefährt, kann man nicht dessen Hersteller dafür verantwortlich machen. LG Traunstein, Az.: 6 O 1173/05
Winterdeko erlaubt
Lichterketten und Schmuck am und vorm Haus sind erlaubt – auch wenn‘s dem Vermieter nicht gefällt. Es muss nur alles sicher installiert sein. LG Berlin, Az.: 65 S 90/09
Wer zahlt denn die Schäden?
Vor dem Haus: Wer auf einem glatten Gehweg ausrutscht, kann den Hauseigentümer verantwortlich machen. Denn für ihn gilt eine Räum- und Streupflicht. Wichtig: Überträgt der Eigentümer diese Pflicht an die Mieter, müssen diese ebenfalls anteilig dafür geradestehen. Generell greift im Schadensfall die Haftpflichtversicherung des Verantwortlichen.
Im Hauseingang: Hauseigentümer müssen auch für einen sicheren Zugangsbereich sorgen. Dabei müssen sie dafür sorgen, dass ausgelegte Fußmatten nicht zur gefährlichen Stolperfalle werden.
Im Park: Wird der Spaziergang in einem öffentlichen Park zur Rutschpartie, haftet bei Schaden die Kommune. Allerdings sind viele öffentliche Wege mit Schildern wie „Benutzung auf eigene Gefahr“ versehen. In solchen Fällen ist man selbst für seinen Unfall verantwortlich.
In den eigenen vier Wänden: Aufgrund der Kälte platzt ein Wasserrohr? Ein solcher Schaden kann über die Wohngebäudeversicherung abgedeckt sein. Allerdings hat der Mieter eine Sorgfaltspflicht. Die verletzt er beispielsweise, wenn er bei Abwesenheit die Heizung nicht auf kleiner Stufe eingeschaltet lässt, sodass ein Einfrieren verhindert wird.
An Bus- und Bahnhaltestellen: Wer dort ausrutscht und sich verletzt, kann vom jeweiligen Verkehrsbetrieb Schadensersatz verlangen. Diese sind verpflichtet, ihre Haltestellen schnee- und eisfrei zu halten.
Bei Dachlawinen: Wird ein Auto durch eine vom Hausdach stürzende Lawine beschädigt, haftet der Hausbesitzer, wenn er kein Warnschild aufgestellt hat.
Am Auto: Wenn Dachziegel im Wintersturm aufs Auto knallen, greift die Teilkaskoversicherung. Voraussetzung zur Anerkennung eines solchen Sturmschadens ist, dass zum Zeitpunkt der Beschädigung mindestens Windstärke 8 herrschte. Zur Not muss das mit konkreten Angaben vom Wetteramt bewiesen werden.
Weitere Infos im Netz:
- www.frag-einen-anwalt.de
- www.123recht.net